Kranvertrag als Frachtvertrag, OLG Frankfurt, Beschluss vom 18.12.2025, Az. 5 U 68/25

In dieser Entscheidung ist es um die Einordnung eines Kranvertrages gegangen:

Ein Unternehmen (Beklagte) lieferte schwere Holzwandelemente zu einer Baustelle. Es beauftragte eine Kranfirma, diese Wände vom LKW abzuladen. Die Mitarbeiter der Beklagten bereiteten die Wände für das Heben vor, indem sie Bolzen als Lastaufnahmemittel anbrachten. Beim Anheben einer Wand rissen die Bolzen aus, die Wand stürzte ab und beschädigte eine Stromleitung. Die Versicherung der Kranfirma (Klägerin) regulierte den Schaden und verklagte das liefernde Unternehmen (Beklagte) auf Rückzahlung der Schadenssumme von ca. 10.000 EUR.

Zentrale Rechtsfrage war vorliegend, ob es sich bei dem Vertrag über die Kranarbeiten um einen allgemeinen Werkvertrag (mit 3-jähriger Verjährung nach BGB) oder um einen Frachtvertrag (mit kurzer 1-jähriger Verjährung nach HGB) handelt. Das Landgericht Gießen hatte in I. Instanz die Klage abgewiesen. Der Vertrag über die Kranarbeiten sei als Frachtvertrag gemäß § 407 HGB einzuordnen. Daher gelte die kurze Verjährungsfrist von einem Jahr nach § 439 HGB. Da die Klage erst nach Ablauf dieser Frist erhoben worden sei, sei der Anspruch verjährt.

Das OLG Frankfurt teilt die Auffassung des Landgerichts. Mit dem genannten Beschluss hat der Senat darauf hingewiesen, die Berufung der Klägerin als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen. Die vertragliche Pflicht, Güter mittels eines Krans von einem LKW abzuladen, sei ein Frachtvertrag. Wenn die Ware nicht durch ausreichend dimensionierte Lastaufnahmemittel für den Krantransport vorbereitet würde, könne ein Schadensersatzanspruch entstehen. Der Senat stellte klar, dass ein Frachtvertrag eine Unterart des Werkvertrags sei, der speziell auf die Ortsveränderung von Gütern abziele. Die Länge der Transportdistanz sei dabei unerheblich. Auch die kurze Strecke von der Ladefläche des LKW zum Boden auf der Baustelle gelte als „Beförderung“ im Sinne des Frachtrechts. Daher fänden die speziellen Regeln des HGB (§§ 407 ff.) Anwendung.

Die einjährige Verjährungsfrist gemäß § 439 Abs. 1 Satz 1 HGB sei vorliegend abgelaufen. Die Frist habe mit dem Tage des Unfalls (20.05.2021) zu laufen begonnen. Die Verjährungsfrist verlängere sich zwar auf drei Jahre, wenn dem Schädiger Vorsatz oder ein gleichgestelltes qualifiziertes Verschulden nachgewiesen werden könne (§§ 435, 439 Abs. 1 Satz 2 HGB), wofür aber keine Anhaltspunkte vorgelegen hätten. Die Klägerin habe nicht beweisen können, dass die Mitarbeiter der Beklagten bewusst ungeeignete Bolzen verwendet oder die Gefahr erkannt hätten. Dass zuvor mehrere Wände erfolgreich entladen worden wären, spreche gegen ein solches Bewusstsein. Ein einfacher Fehler oder Fahrlässigkeit reiche für eine Verlängerung der Frist nicht aus.

Da der Anspruch aus einem Frachtvertrag resultiere und bereits nach einem Jahr verjähre, hatte die Beklagte nach Auffassung des Senats das Recht, die Zahlung zu verweigern (§ 214 BGB). Die Berufung der Klägerin hatte daher nach Auffassung des Senats keine Aussicht auf Erfolg. Die Klägerseite hat hierauf auch die Berufung zurückgenommen.

U.S.