Innenausgleich von Versicherungsleistungen bei Mehrfachversicherungen und Subsidiaritätsklauseln, LG Lüneburg, Urteil vom 22.07.2025, Az. 5 O 428/24

Eine Frau war bei zwei verschiedenen Versicherungsunternehmen (Klägerin und Beklagte) gleichzeitig auslandskrankenversichert. Man spricht hier von einer Mehrfach- oder Doppelversicherung. Nach einem Unfall in Thailand entstanden hohe Behandlungskosten. Die Klägerin bezahlte die Rechnung des Krankenhauses zunächst vollständig. Die Klägerin forderte anschließend von der Beklagten die Erstattung der vollen Kosten. Die Beklagte war jedoch der Ansicht, dass bei einer Doppelversicherung beide Versicherer nur anteilig (also hälftig) haften und zahlte dementsprechend nur die Hälfte.

Zu klären war die Frage, ob die gesetzliche Standardregelung zur Doppelversicherung (§ 78 VVG), wonach beide Versicherer anteilig haften, greift oder ob diese Regel durch eine besondere Klausel im Vertrag der Klägerin, eine sogenannte Subsidiaritätsklausel, außer Kraft gesetzt wird, sodass die Beklagte allein haften muss. Im Versicherungsvertrag der Klägerin befand sich folgende Regelung (Subsidiaritätsklausel):

Soweit im Schadensfall […] eine Entschädigung aus anderen Versicherungsverträgen beansprucht werden kann, gehen diese Leistungsverpflichtungen vor.

Hiernach soll die Versicherung der Klägerin nur nachrangig (subsidiär) greifen, wenn eine andere Versicherung existiert. Das Gericht stufte die Klausel im Vertrag der Klägerin als wirksame „eingeschränkte Subsidiaritätsklausel“ ein. Für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer ist klar und unmissverständlich erkennbar, dass die Klägerin nur dann leisten will, wenn kein anderer Versicherer zuständig ist. Die Beklagte wird dadurch zum Primärversicherer (vorrangig haftend), die Klägerin zum Subsidiärversicherer (nachrangig haftend). Der Zweck einer solchen Klausel ist es, die gesetzliche Standardregelung des Innenausgleichs bei Doppelversicherung (§ 78 Abs. 2 VVG) gezielt auszuschließen. Statt einer hälftigen Teilung soll der Primärversicherer (hier: die Beklagte) die Alleinhaftung tragen.

Wenn ein Versicherungsvertrag eine wirksame Subsidiaritätsklausel enthält, wird die gesetzliche Regel zur anteiligen Haftung bei Doppelversicherung (§ 78 VVG) verdrängt. Der Versicherer mit der Subsidiaritätsklausel wird zum nachrangigen Versicherer. Zahlt er dennoch den Schaden, kann er die volle Summe vom vorrangig haftenden Versicherer auf Grundlage des gesetzlichen Anspruchsübergangs (§ 86 VVG) zurückfordern.

U.S.