Darlegungslast bei Frachtforderungen, OLG Frankfurt, Urteil vom 31.10.2025, Az. 13 U 272/23

In dieser Entscheidung hatte ein Frachtführer Frachtansprüche gegenüber seinem Auftraggeber geltend gemacht. Zwischen den Parteien hatte ein Rahmenvertrag bestanden. Darin war u.a. geregelt:

Der Kunde verpflichtet sich, dem X Abholfahrer zum Zeitpunkt der Sendungsübergabe einen Ausdruck des Summary Manifestes zu überreichen, sowie X rechtszeitig den Upload der elektronischen Package Level Details („PLD“) in von X akzeptierter Form zu übermitteln. Die PLD umfassen unter anderem den vollen Namen des Empfängers, die vollständige Zustelladresse, das Paketgewicht sowie die Zone. Der rechtzeitige Upload wird definiert als elektronische Übermittlung der PLD an X spätestens zu dem Zeitpunkt, an dem die Sendungen an X übergeben werden.“

Streitig war zwischen den Parteien, welchen Inhalt der zwischen ihnen geschlossene Vertrag hatte. Zudem waren u.a. auch die von Klägerin der Abrechnung zugrunde gelegten Gewichte streitig; der beklagte Auftraggeber hatte diese bestritten. . Das Landgericht Darmstadt hat der Klage vollumfänglich stattgegeben. Nach Auffassung des Gerichts hatte die Klägerin die geschuldeten Transporte unstreitig durchgeführt, weshalb die Beklagte sei zur Zahlung verpflichtet sei. Die Kammer konnte keine anderweitigen Preisabsprachen nach Abschluss des Rahmenvertrages feststellen. Gegen das klagestattgebende Urteil hat der beklagte Auftraggeber Berufung eingelegt.

Das OLG teilt jedoch die Auffassung des Landgerichts und hat die Berufung zurückgewiesen. Der Senat hat die Frachtforderungen der Klägerin aus einem Rahmenvertrag über Transportleistungen bestätigt. Auf frühere oder abweichende Preisabsprachen per E-Mail käme es nicht an. Wegen der vertraglichen Integrations- und Schriftformklausel wurden diese nicht als wirksam vereinbarte Vergütung anerkannt. Treibstoff- und Peak-Zuschläge seien wirksam geschuldet, weil sie über die einbezogenen Beförderungsbedingungen und Servicetarife ausdrücklich Vertragsbestandteil geworden seien und hiergegen keine konkreten Einwendungen erhoben worden seien.

Die Klägerin habe die frachtrelevanten Faktoren – insbesondere die Sendungsgewichte – darzulegen, was sie durch Rahmenvertrag, Rechnungen und Erläuterung der Abrechnungsmethode erfüllt hätte. Das bloße Bestreiten der Gewichte „mit Nichtwissen“ durch die Absenderin genüge nicht, weil diese vertraglich verpflichtet wäre, die Gewichte (Package Level Details) zu dokumentieren und deshalb die von ihr als richtig angesehenen Gewichte substantiiert hätte vortragen müssen. Mangels hinreichenden Bestreitens würden die von der Klägerin abgerechneten Gewichte daher als zugestanden gelten.

Diese Entscheidung zeigt einmal mehr auf, wie wichtig es ist, im Rahmen einer ständigen Geschäftsbeziehung transparente und klare Vereinbarungen zu treffen. Das dient der Rechtssicherheit auf beiden Seiten.

U.S.