Unerwartet schwere Erkrankung bzw. unerwartete Verschlechterung der Erkrankung bei einer Reiserücktrittversicherung, OLG Frankfurt, Beschluss vom 25.08.2025, Az. 3 U 49/25

Zum Sachverhalt: Die Klägerin verlangte aus einer Reiserücktrittsversicherung Erstattung von Stornokosten für eine Kreuzfahrt, die sie wegen anhaltender Knieprobleme nach mehreren Knieoperationen abgesagt hatte. Die Versicherungsbedingungen decken nur eine unerwartete schwere Erkrankung bzw. eine unerwartete Verschlechterung einer bestehenden Erkrankung, wobei eine Verschlechterung nur dann als „unerwartet“ gilt, wenn in den letzten sechs Monaten vor Versicherungsabschluss bzw. vor der Reisebuchung keine Behandlung stattgefunden hat (ausgenommen bloße Kontrollen, Dauermedikation in unveränderter Dosierung). In den in das Vertragsverhältnis einbezogenen Versicherungsbedingungen für Reiseversicherungen der Beklagten VB-ERV JV 2019 sowie VB-ERV 2023 (BI. 22 d.A.) heißt es im Besonderen Teil, Ziff. 4.1 auszugsweise wie folgt:

„Welche Ereignisse sind versichert?

Versichert ist die unerwartete schwere Erkrankung. Die Erkrankung muss also „unerwartet‘ und „schwer“ zugleich sein…

Wann ist eine Erkrankung unerwartet?

(…)

Versichert ist auch die unerwartete Verschlechterung einer bereits bestehenden Erkrankung. Die Verschlechterung einer bereits bestehenden Erkrankung ist dann unerwartet, wenn in den letzten sechs Monaten vor Versicherungsabschluss oder bei bestehendem Versicherungsvertrag in den letzten sechs Monaten vor Buchung der Reiste keine Behandlung erfolgte. Nicht als Behandlung zählen Kontrolluntersuchungen, regelmäßige Medikamenteneinnahmen in eingestellter Dosierung sowie Dialysen.“

Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen. Der Klägerin stehe gegen die Beklagte kein Anspruch auf Erstattung restlicher Stornierungskosten in Höhe von 8.295,00 € gem. § 1 S. 1 WG i.V.m. Ziff. 4.1 VB-ERV 2023 zu. Die Reise sei unstreitig weder wegen einer „unerwarteten Erkrankung“ noch wegen einer „unerwarteten Verschlechterung einer bereits bestehenden Erkrankung“ der Klägerin im Sinne der Ziff. 4.1. der Versicherungsbedingungen der Beklagten storniert worden. Die Klägerin hat hiergegen Berufung eingelegt.

Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts. Er stellte fest, dass im maßgeblichen Sechsmonatszeitraum vor der Reisebuchung bzw. vor der Erhöhung der Versicherungssumme u.a. eine Knieoperation sowie mehrere ärztliche Vorstellungen mit Diagnostik und Therapieanpassungen (u.a. Gelenkssonografie, Medikamentenänderung) erfolgt waren; dies seien Behandlungen und keine bloßen Kontrolluntersuchungen. Deshalb könne die spätere Verschlechterung der Kniebeschwerden, die zur Stornierung der Reise führte, nach dem klaren Wortlaut der Bedingungen nicht als „unerwartet“ gelten; ein versichertes Ereignis liege nicht vor. Die von der Klägerin betonte Umstellung der Medikation kurz vor der Stornierung sei weder eine eigene Erkrankung noch eine versicherte Verschlechterung, sondern lediglich eine Therapiemaßnahme im Rahmen der bestehenden Knie- und Grunderkrankung.

Auch aus subjektiver Sicht der Klägerin sei die Entwicklung nicht unerwartet, da sie seit Jahren an Arthrose litt, kurz zuvor operiert worden war und angesichts des kontinuierlichen Beschwerdeverlaufs sowie typischer Operationsrisiken mit Komplikationen rechnen musste. Der Senat hat daher kein versichertes Ereignis feststellen können.

Diese Entscheidung bestätigt die hierzu bekannte Rechtsprechung.

U.S.