Frachtführerhaftung im Falle der Beschädigung des vom Absender geleasten Aufliegers – BGH, Urteil vom 02.07.2026 – I ZR 135/25

Diese Entscheidung betrifft die Haftung eines Frachtführers für einen während des Transports beschädigten, vom Absender geleasten Auflieger. Die Klägerin beauftragte den beklagten Frachtführer mit der Beförderung eines mit Milchprodukten beladenen Aufliegers. Der Auflieger verunfallte während der Obhutszeit der Beklagten und wurde wie auch die Ware erheblich beschädigt. Die Klägerin verlangte insbesondere u.a. Ersatz des Schadens am Auflieger.

Nachdem Land- und Oberlandesgericht der Klage voll bzw. im Wesentlichen stattgegeben hatten, hatte der beklagte Frachtführer Rechtsmittel eingelegt. Im Ergebnis hat der BGH die angefochtene Entscheidung des OLG bestätigt:

Bei einem Auflieger handele es sich um Transportgut. Zum Transportgut nach §§ 407, 425 HGB zähle nicht nur die beförderte Ware, sondern auch ein vom Absender eingesetztes Lademittel, das die Beförderung ermögliche oder erleichtere, und damit auch ein Trailer oder Auflieger. Bei dem beschädigten Auflieger handele es ich daher selbst um Transportgut im weiteren Sinne. Vorliegend war zudem in dem zwischen den Parteien geschlossene Rahmenvertrag vereinbart worden, dass Ladegefäße der Klägerin ausdrücklich als Beförderungsgut eingeordnet worden waren.

Des Weiteren stellte der Senat fest, dass der ersatzberechtigte Geschädigte auch bei Vorliegen eines qualifizierten Verschulden gemäß § 435 HGB wählen könne, ob er Wertersatz gemäß § 429 HGB oder unbeschränkten Schadensersatz gemäß § 435 HGB in Verbindung mit §§ 249, 252 BGB verlangen könne. Entscheide sich der Ersatzberechtigte für Wertersatz gemäß § 429 HGB, wie das vorliegend der Fall gewesen ist, müsse er jedoch die damit einhergehenden Haftungsbegrenzungen und Haftungsausschlüsse, insbesondere §§ 431, 432 HGB, gegen sich gelten lassen. Betreffend den maßgeblichen Wert des geleasten Aufliegers sei grundsätzlich die Perspektive des wirtschaftlich Geschädigten maßgeblich, hier also diejenige der Eigentümerin und Leasinggeberin, nicht lediglich diejenige der Klägerin als Absenderin und Leasingnehmerin. Es komme entscheidend darauf an, zu welchem Preis die Eigentümerin am Ort und zur Zeit der Übernahme einen gleichartigen unbeschädigten Auflieger hätte beschaffen können. Die Klägerin durfte den Anspruch unabhängig vom Eigentum am Auflieger geltend machen; die interne Verteilung der Entschädigung zwischen den Beteiligten berühre den Frachtführer nicht. Im Ergebnis hat der Senat den vom Sachverständigen ermittelten Marktpreis abzüglich des ermittelten Restwerts als erstattungsfähig erachtet.

Die Sachverständigenkosten seien nach § 430 HGB als Schadensfeststellungskosten erstattungsfähig. Bergekosten seien nicht zu ersetzen, da diese Kosten, die gerade wegen der Beschädigung des Transportguts entstehen, nicht zu den nach § 432 Satz 1 HGB ersatzfähigen beförderungsbedingten Kosten gehörten. Ein Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag nach §§ 677, 683 Satz 1, 670 BGB scheide ebenfalls aus, weil § 434 Abs. 1 HGB die frachtrechtlichen Haftungsbegrenzungen auch auf solche außervertraglichen Ansprüche erstrecke. Maßgeblich sei, dass sich mit dem Unfall ein beförderungsspezifisches Risiko verwirklicht habe. Auf den konkreten Zweck der Bergung komme es hingegen nicht an.

Es kommt immer häufiger vor, dass Absender Auflieger zur Verfügung stellen. Damit erhöht sich das verkehrshaftungsrechtliche Risiko, da auch der Auflieger zum Transportgut zählen, und zwar ganz gleich ob der Auflieger im Eigentum des Absenders steht oder ob dieser finanziert oder geleast ist.

U.S.