LG Bochum: Palettentausch und Frachtsatzoptimierung
Sogenannte Palettentauschklauseln waren vielfach Gegenstand von gerichtlichen Auseinandersetzungen. Dabei ist es regelmäßig um die in Transportbedingungen enthaltene Klausel gegangen, die den Frachtführer zur Rücklieferung von Paletten unabhängig davon verpflichtet hatte, ob der Empfänger Leerpaletten herausgibt oder nicht. Entsprechend der hierzu herrschenden Rechtsprechung wurde diese Klausel gemäß § 309 Nr. 5 BGB und § 307 BGB als unwirksam erachtet. Knüpfe an die fehlende Rücklieferung der gebrauchten Paletten eine Schadenspauschale von etwa 15,00 EUR zzgl. Umsatzsteuer an, sei diese mit § 309 Nr. 5 BGB nicht und im kaufmännischen Verkehr nicht mit § 307 BGB vereinbar. Das Landgericht Bochum hatte es insofern mit...
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