Transportrecht

OLG Dresden: Abgrenzung Lager- und Mietvertrag, Beschluss vom 08.03.2021, Az. 5 U 2247/20

In dem vom OLG Dresden zu entscheidenden Sachverhalt ist es um Schadensersatz aufgrund der Beschädigung von Möbeln gegangen. Haftungsrechtlich musste der Senat klären, was für ein Vertrag zwischen den Parteien geschlossen worden war. Die Parteien hatten hierzu unterschiedliche Auffassungen vertreten: Die Klägerseite meinte, dass ein Lager-, die Beklagtenseite war der Auffassung, dass ein Mietvertrag geschlossen worden sei. Die Parteien schlossen einen als „Mietvertrag“ überschriebenen Vertrag über die Einlagerung von Gegenständen. Es wurde ein „Lagerübernahmeprotokoll“ unterzeichnet, auf dem die auf einer Fläche von 45 qm eingelagerten Gegenstände als „Möbel/Umzugsgut/Büromöbel“ bezeichnet worden sind. Die Beklagte rechnete gegenüber der Klägerseite monatlich „50 qm Lagerraum-Miete“...

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OLG München: Verjährung von Fracht, Urteil vom 14.04.2021 – Az. 7 U 5687/20

Die kurze transportrechtliche Verjährungsfrist (1 Jahr) beschäftigt auch im Kontext mit der Geltendmachung von Primärleistungsansprüchen, also solchen auf Zahlung von Fracht, die Gerichte immer wieder. Das OLG München stellt insofern unter Bezugnahme auf ein Urteil des BGH vom 22.04.2010, Az. I ZR 31/08, klar, dass die kurze Verjährung des § 439 Abs. 1 Satz 1 HGB bzw. des Art. 32 Abs. 1 Satz 1 CMR auch auf Primärleistungsansprüche anwendbar sei. Die dreijährige Verjährungsfrist des § 439 Abs. 1 Satz 2 HGB bzw. des Art. 32 Abs. 1 Satz 2 CMR komme auch insofern ausnahmsweise nur bei Vorsatz oder bei einem dem Vorsatz nach § 435...

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OLG Brandenburg: Fracht- oder Speditionsvertrag, Urteil vom 12.08.2020, Az. 7 U 173/18

Der erkennende Senat hat den Unterschied zwischen Fracht- einerseits und Speditionsvertrag andererseits herausgearbeitet. Oftmals wird beides nicht zutreffend unterschieden, obwohl das Gesetz grundsätzlich unterschiedliche Haftungsfolgen hat. Der Spediteur werde nur mit der Besorgung der Versendung des Gutes beauftragt, § 453 Abs. 1 HGB, und hafte daher nur, wenn sich der Verlust oder die Beschädigung von Transportgut in seiner eigenen Obhut ereigne, § 461 Abs. 1 HGB, oder er eine der in § 454 HGB normierten Pflichten bei der Besorgung der Versendung verletzt habe, § 461 Abs. 2 HGB. Der Frachtführer haftet hingegen nach Übernahme des Sendungsgutes für den Zeitraum, in dem...

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