BGH, Individualvereinbarung im Lagerrecht, Urteil vom 20.09.2018 – I ZR 146/17 –
Der BGH hatte sich in vorgenannter Entscheidung u.a. mit einer Freizeichnungsklausel (sog. Schwundklausel bei Inventurdifferenzen) zu beschäftigen. Er hat hierzu festgestellt, dass die Haftung gemäß § 475 HGB außer durch Allgemeine Geschäftsbedingungen, die den Erfordernissen der §§ 305 bis 310 BGB entsprechen und dabei insbesondere die Kardinalpflichten des Lagerhalters angemessen berücksichtigen müssten, auch durch Individualvereinbarungen beschränkt werden könnten, sofern diese die für sie geltenden Grenzen der Gestaltungsmacht der Parteien einhalten. Der klagende Lagerhalter hatte sich auf folgende Regelung im Vertrag berufen: "ITC is liable for inventory differences up to 99,6% from the value of the goods (buying price) which are handled by...
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