BAG, Feiertagszuschläge, Urteil vom 01.08.2024, Az. 6 AZR 38/24
Das BAG hatte es in einer neuen Entscheidung mit der Frage zu tun, wann einem Arbeitsnehmer ein Feiertagszuschlag zusteht. Der Kläger, dessen regelmäßiger Beschäftigungsort in Nordrhein-Westfalen liegt, hatte auf Anordnung seines Arbeitgebers über den 01.11. eines Jahres an einer Fortbildungsveranstaltung in einem anderen Bundesland teilgenommen, in dem der 01.11. kein gesetzlicher Feiertag ist. Die Parteien haben über die Vergütung von Feiertagszuschlägen dieses Feiertages gestritten, da der Arbeitnehmer an diesem Tage eben an der Fortbildungsveranstaltung im Rahmen seiner Beschäftigung teilgenommen, also gearbeitet hatte. Das Arbeitsgericht hatte der vom Arbeitnehmer angestrengten Klage auf Zahlung von Feiertagszuschlägen stattgegeben, während das Landesarbeitsgericht mit der Berufung...
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