Hanseatisches OLG, Versicherungsbedingungen für die Reiseversicherung: Prü-fung der Wirksamkeit von Klauseln mit der Formulierung „unerwartete und schwere Erkrankung“, Urteil vom 10.07.2020, Az. 9 U 228/19
Das OLG hat entschieden, dass die in den Versicherungsbedingungen für die Reiseversicherung verwendeten Klauseln mit der Formulierung "unerwartete und schwere Erkrankung" weder gemäß § 307 Abs. 1 S. 2 BGB wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot, noch im Übrigen gemäß § 307 Abs. 1 S. 1 BGB (unangemessene Benachteiligung) unwirksam oder überraschend i.S.v. § 305c Abs. 1 BGB sind. Geklagt hatte eine Verbraucherschutzorganisation. Der Kläger hat die Ansicht vertreten, dass die Klauseln wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot gemäß § 307 Abs. 1 S. 2 BGB unwirksam seien. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer könne den Klauseln nicht hinreichend klar entnehmen, was versichert sei. Dieser könne...
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