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Hier veröffentlichen wir aktuelle und interessante Entscheidungen u.a. zu unseren Schwerpunkten.

BAG: Haftung des Betriebserwerbers in der Insolvenz, Urteil vom 26.01.2021, Az. 3 AZR 139/17

Der Erwerber eines Betriebs(teils) in der Insolvenz haftet nach § 613a Abs. 1 BGB für Ansprüche der übergegangenen Arbeitnehmer auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nur zeitanteilig für die nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zurückgelegte Dauer der Betriebszugehörigkeit. Für die Leistungen, die auf Zeiten bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens beruhen, haftet er auch dann nicht, wenn für diesen Teil der Betriebsrente nach dem Betriebsrentengesetz der Pensions-Sicherungs-Verein (PSV) - der gesetzlich bestimmte Träger der Insolvenzsicherung - nicht vollständig eintritt.  Den beiden Klägern sind Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zugesagt worden. Nach der Versorgungsordnung berechnet sich ihre Betriebsrente nach der Anzahl der Dienstjahre und dem...

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BGH: Verjährung von Gewährleistungsansprüchen beim Gebrauchtwagenkauf, Urteil vom 18.11.2020, Az. VIII ZR 78/20

Der 8. Senat hat mit einer wichtigen Entscheidung jedenfalls für eine Übergangszeit für Rechtsklarheit gesorgt. In den allermeisten Kaufverträgen im Gebrauchtwagenhandel ist eine Verkürzung der Verjährungsfrist zur Geltendmachung von Gewährleistungsrechten auf ein Jahr vorgesehen. Eine solche Verkürzung ist in § 476 Abs. 2 BGB geregelt. Mit Blick auf die EU-Verbrauchsgüterkaufrichtlinie wird zwar übereinstimmend davon ausgegangen, dass diese gegen europäisches Rest verstößt. Gemäß Art. 5 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 Unterabs. 2 Verbrauchsgüterkaufrichtlinie ist bei einem Kaufvertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher über gebrauchte Sachen eine Vereinbarung über die Verkürzung der Verjährungsfrist für Gewährleistungsrechte auf weniger als zwei Jahre nicht zulässig. Das bedeutet, dass...

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BAG – Verfall des Urlaubs bei Krankheit – Gilt die 15-Monatsfrist auch bei unterlassener Mitwirkung des Arbeitgebers?, Beschluss vom 7. Juli 2020 – 9 AZR 401/19 (A)

In einem vom Bundesarbeitsgericht zu entscheidenden Fall ist es um die Frage gegangen, ob mit Blick auf die Rechtsprechung des EuGH, wonach der Urlaubsanspruch am Ende eines Jahres erlischt, wenn der Arbeitgeber nicht aktiv daran mitgewirkt hat, dass der Arbeitnehmer seinen Urlaub im laufenden Jahr nimmt bzw. darauf hinweiset, dass nicht genommener Urlaub sonst erlischt, auch gilt, wenn der Arbeitnehmer arbeitsunfähig erkrankt war. Im Anschluss an die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 6. November 2018 (- C-684/16 - [Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften]) zu Art. 7 RL 2003/88/EG (Arbeitszeitrichtlinie) sowie zu Art. 31 Abs. 2 der Charta der...

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OLG Celle, Wertdeklaration, Urteil vom 13.09.2019 – 11 U 6/19 –

Der erkennende Senat hatte sich in der genannten Entscheidung u.a. mit der Frage einer unterlassenen Wertdeklaration auseinandergesetzt, obwohl es aufgrund der konkreten Fallgestaltung aus Sicht des Senats hierauf für die Haftung des verklagten Frachtführers gar nicht angekommen ist. Diese Ausführungen erfolgten daher lediglich hilfsweise. Vorliegend ist es um den Diebstahl eines LKW-Aufliegers mit Bauteilen für Katalysatoren gegangen. Der behauptete Warenwert hat bei 1.087.274,05 € gelegen, das Zehnfache des Höchsthaftungsbetrages bei 1.138.274,05 €. Die Parteien hatten sich u.a. über die Frage auseinandergesetzt, ob der Versender den Frachtführer auf einen ungewöhnlich hohen Schaden hätte hinweisen müssen. Der klagende Transportversicherer hatte ausgeführt, dass...

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BAG – Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall – Einheit des Verhinderungsfalls, Urteil vom 11. Dezember 2019 – 5 AZR 505/18

Das BAG hat sich in einer aktuellen Entscheidung mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob ein neuer Entgeltfortzahlungsanspruch besteht, wenn während einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit eine neue, auf einem anderen Grundleiden beruhende Krankheit auftritt. Der erkennende Senat verneint dies: Der gesetzliche Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall sei auch dann auf die Dauer von sechs Wochen beschränkt, wenn während bestehender Arbeitsunfähigkeit eine neue, auf einem anderen Grundleiden beruhende Krankheit auftrete, die ebenfalls Arbeitsunfähigkeit zur Folge habe. Es gelte der Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalls. Ein neuer Entgeltfortzahlungsanspruch entstehe nur, wenn die erste krankheitsbedingte Arbeitsverhinderung bereits zu dem Zeitpunkt beendet war, zu dem die...

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