LG Bonn, Haftung nach der CIM in Verbindung mit den Grundsätzen über Verträge mit Schutzwirkung für Dritte, Urteil vom 01.10.2018 – Az. 19 O 120/17 –
In der vorgenannten Entscheidung ist es um die Haftung nach internationalem Eisenbahnrecht gegangen. Die diesbezügliche Haftung ist in der CIM (Einheitliche Rechtsvorschriften für die internationale Eisenbahnbeförderung von Gütern) geregelt. Das Landgericht hat zunächst ausgeführt, dass die Haftung des Beförderers nach Art. 23 § 1 CIM grundsätzlich voraussetze, dass zwischen dem Anspruchsteller und dem Beförderer ein Beförderungsvertrag nach Art. 6 § 1 CIM bestehe. Aus Art. 1 § 1 CIM folge, dass die Vorschriften der CIM in personeller Hinsicht nur für die Parteien eines Beförderungsvertrags gelten würden. In dem zu entscheidenden Fall fehlte es aber an einem solchen – unmittelbaren – Vertrag. Die Klägerin könne jedoch selbst Ansprüche...
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