BAG vom 29.06.2016 zur Geltung des MiLoG bei Bereitschaftsdiensten
Nach der Entscheidung des BAG vom 29.06.2016 (Az.: 5 AZR 716/15) ist der gesetzliche Mindestlohn auch für Bereitschaftszeiten zu zahlen. Es genügt allerdings, wenn im Rahmen einer Monatsbetrachtung alle Arbeitsstunden - einschließlich der Bereitschaftsdienste - mit 8,50 € brutto vergütet werden. Die Autoren skizzieren im Folgenden den Sachverhalt der Entscheidung und erläutern die Entscheidungsgründe. Der Senat hat entschieden, dass auch Bereitschaftsdienstzeiten mit dem Mindestlohn zu vergüten sind. Bereitschaftszeiten liegen vor, wenn sich der Arbeitnehmer an einem durch den Arbeitgeber bestimmten Ort bereithalten muss, um im Bedarfsfall die Arbeit aufzunehmen. Allerdings hat der Senat deutlich gemacht, dass nicht jede einzelne Stunde...
Weiterlesen