BGH: Erweiterung des Anwendungsbereichs der Beweislastumkehr nach § 476 BGB zugunsten des Verbrauchers
Wie zu erwarten war, hat der BGH den Anwendungsbereich des § 476 BGB im Nachgang zu einem Urteil des EuGH vom 04.06.2015 zur richtliniengemäßen Auslegung des § 476 BGB abweichend von der bisherigen Rechtsprechung erweitert. Der Kläger kaufte von der Beklagten, einer Kraftfahrzeughändlerin, einen gebrauchten BMW 525d Touring zum Preis von 16.200 €. Nach knapp fünf Monaten und einer vom Kläger absolvierten Laufleistung von rund 13.000 Kilometern schaltete die im Fahrzeug eingebaute Automatikschaltung in der Einstellung "D" nicht mehr selbständig in den Leerlauf; stattdessen starb der Motor ab. Ein Anfahren oder Rückwärtsfahren bei Steigungen war nicht mehr möglich. Nach erfolgloser Fristsetzung...
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