LG Dortmund, Reiserücktrittsversicherung: Wirksamer Leistungsausschluss bei bekannten und behandelten Vorerkrankungen – Urteil vom 28.04.2022, Az. 2 S 13/21
Im vorliegenden Fall hatte der klagende Versicherungsnehmer seit Jahrzenten unter chronischen Beschwerden von Brust- und Lendenwirbelsäule gelitten und war aufgrund dessen wiederholt in Behandlung; dies auch binnen sechs Monaten vor der Reisebuchung. Wegen Rückenschmerzen hatte er eine gebuchte Reise storniert und den verklagten Reiseversicherer auf Erstattung der angefallenen Stornierungskosten in Anspruch genommen. Die Kammer hat zunächst festgestellt, dass auch eine bei Vertragsschluss vorhandene bekannte Krankheit unerwartet sein könne, wenn der Versicherungsnehmer zunächst mit seiner Reisefähigkeit habe rechnen dürfen. Abzustellen sei insoweit auf die subjektive Sicht der versicherten Person, sodass allein entscheidend sei, welche Informationen dieser konkret vorlagen. Die unerwartete Verschlimmerung eines...
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