LG Nürnberg-Fürth – grob fahrlässige Oblie-genheitsverletzung im Rahmen einer Reiserück-trittsversicherung, Beschluss vom 12.11.2020, Az. 2 T 3485/19
Im vorliegenden Fall hatte der klagende Versicherungsnehmer Stornierungskosten im Rahmen eines mit der Beklagten geschlossenen Reiserücktrittsversicherungsvertrages geltend gemacht. Die beklagte Versicherung hatte die Erstattung mit der Begründung zurückgewiesen, dass der Kläger nach Kenntnis von seiner Krebserkrankung entsprechend den Versicherungsbedingungen die Reise unverzüglich hätte stornieren müssen, was nicht geschehen sei. Das Amtsgericht hatte der Klage mit der Begründung stattgegeben, dass zwar die Krebserkrankung der versicherten Ehefrau des Klägers bereits am 01.12.2017 bekannt gewesen sei, doch habe die Versicherte zunächst die Durchführung der Operation und im Anschluss daran vorliegende Erkenntnisse zur Notwendigkeit einer Chemotherapie abwarten dürfen. Das Landgericht teilt die Auffassung des Amtsgerichts...
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