OLG Saarbrücken, Verjährungshemmung, Urteil vom 20.05.2022, Az. 5 U 34/21
In dieser Entscheidung hatte sich der Senat mit der Frage der Verjährung gemäß Art 32 CMR zu befassen. Der Senat hat ausgeführt, dass gemäß Artikel 32 Abs. 2 Satz 1 CMR die Verjährung durch eine schriftliche Reklamation bis zu dem Tage gehemmt werde, an dem der Frachtführer die Reklamation schriftlich zurückweise und die beigefügten Belege zurücksende. Hierbei handele es sich um eine Vorschrift zugunsten des Anspruchsberechtigten, der, ohne Verjährung befürchten zu müssen, in die Lage versetzt werden solle, vor Anrufung der Gerichte die Entstehung des Schadens und den Schadensumfang zu prüfen und dem Frachtführer Gelegenheit zur Stellungnahme, gegebenenfalls zur Ersatzleistung, zu geben. Andererseits...
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