LG Heidelberg, Ziffer 19 ADSp 2017, Urteil vom 29.08.2019, Az. 11 O 48/17 KfH
Bekanntermaßen wurden mit den ADSp 2017 diese neugefasst. Dabei ist dann die ein oder andere Unzulänglichkeit entstanden; so auch betreffend die in der Praxis äußerst bedeutsame Klausel der Ziffer 19 ADSp. Darin ist das Aufrechnungsverbot geregelt. Die Klausel lautet nunmehr Gegenüber Ansprüchen aus dem Verkehrsvertrag und damit zusammenhängenden außervertraglichen Ansprüchen ist eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung nur zulässig, wenn der Gegenanspruch fällig, unbestritten, entscheidungsreif oder rechtskräftig festgestellt ist. Gegen eine solche Klausel, bei der es sich wie allen anderen Klauseln der ADSp um Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt, bestehen grundsätzlich keine Bedenken. Wenn man jedoch den Wortlaut der aktuellen Klausel liest, fällt auf, dass an...
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